Einkaufs- und Bestellbedingungen

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Lieferant") und einem Unternehmen der Knorr-Bremse Gruppe (nachfolgend "Besteller").

1. Maßgebende Bedingungen
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen.
1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als "Leistungsgegenstand" bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbe- dingungen des Lieferanten.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen typischen Geschäfte dieser Art mit dem Lieferanten.

2. Bestellung
2.1 Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch in Textform (Telefax, E-Mail, EDI, Web EDI) vorgenommen werden.
2.2 MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS SOWIE NEBEN-ABREDEN BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES BESTELLERS.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.
2.4 DER BESTELLER KANN ZUMUTBARE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSGEGEN-STANDES IN KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG VERLANGEN. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind ange- messen und einvernehmlich zu regeln.
2.5 Nimmt der Lieferant eine Einzelbestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Bestelldatum an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
2.6 Werden diese AEB in einen Rahmenvertrag einbezogen, so kommt ein auf diesem Rahmenvertrag beruhender Einzelvertrag auch dann zustande, wenn der Lieferant einem Lieferabruf nicht unverzüglich und begründet widerspricht; der im Lieferabruf genannte Termin ist einzuhalten.
2.7 DIE "QUALITÄTSMANAGEMENTPROGRAMM FÜR DIE BESCHAFFUNG" DES BESTELLERS SIND VERTRAGSBESTANDTEIL.

3. Preise, Zahlung
3.1 Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise "frei Werk" verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung alle erforderlichen Nebenkosten.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, zahlt der Besteller innerhalb von 60 Tagen ab Fälligkeit der Entgeltforderung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung des Leistungsgegenstandes. Jedwede ZAHLUNG STEHT UNTER DEM VORBEHALT DER RECHNUNGSPRÜFUNG.
3.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend "Lieferung") wird die Entgeltforderung frühestens nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, insbesondere Lagerkosten betreffend, bleibt vorbehalten.

4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Schadenspauschale
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller ange- gebenen bzw. vereinbarten Lieferadresse (Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung "frei Werk" verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000). Im Übrigen stimmt sich der Lieferant mit dem Spediteur des Bestellers ab.
4.2 Teillieferungen und verfrühte Lieferung sind unzulässig, außer der Besteller hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.
4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. AUSSERDEM IST DER BESTELLER BEI VERSCHULDEN DES LIEFERANTEN BERECHTIGT, PRO ANGEFANGENER WOCHE DER LIEFERTERMINÜBERSCHREITUNG EINE SCHADENSPAUSCHALE VON 0,5% DES WERTES DES VERSPÄTETEN LEISTUNGSGEGENSTANDES, MAXI-MAL 5% DES GESAMTEN AUFTRAGSWERTES ZU VERLANGEN. AUF SCHADENSERSATZAN-SPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES LIEFERTERMINS WIRD DIE SCHADENS-PAUSCHALE ANGERECHNET. DIE SCHADENSPAUSCHALE KANN BIS ZUR VOLL- STÄNDIGEN ZAHLUNG DES VEREINBARTEN PREISES GELTEND GEMACHT WERDEN.
4.5 Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme durch den Besteller oder seines Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.6 DER LIEFERANT GEWÄHRLEISTET EINE VOLLSTÄNDIGE WARENAUSGANGS-PRÜFUNG ZUR SICHERUNG DER BELIEFERUNG MIT NULLFEHLERQUALITÄT. Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Weitere Mängel werden gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. INSOWEIT VERZICHTET DER LIEFERANT AUF DEN EINWAND DER VERSPÄTETEN MÄNGELANZEIGE.
4.7 An Software, die zum Leistungsumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Besteller das unentgeltliche, unwiderrufliche und innerhalb der Knorr-Bremse Gruppe frei übertragbare Recht zur Nutzung, entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung des Leistungsgegenstandes. Er darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
Sicherungskopie erstellen.
4.8 Bei Bedarf und auf Verlangen des Bestellers werden sich die Parteien auf die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen.

5. Geheimhaltung
5.1 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen sind, solange und soweit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und werden im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an den Besteller selbst - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.
5.2 Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit der Besteller solche Informationen von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
5.3 Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werk- zeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.
5.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung zu dem Besteller werben.

6. Erfindungen, Schutzrechte
6.1 An schutzfähigem Know-how und Erfindungen des Lieferanten, welche dem Leistungsgegenstand zugrunde liegen oder in ihm verkörpert sind oder durch Ent- wicklungsleistungen während der Vertragsbeziehung entstanden sind, räumt der Lieferant bereits hiermit dem Besteller ein unentgeltliches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Nutzungseinräumung genügen kann.
6.2 DEM LIEFERANT IST BEKANNT, DASS DIE PRODUKTE DES BESTELLERS WELT- WEIT EINGESETZT WERDEN. ER VERPFLICHTET SICH, DEM BESTELLER UNVER-ZÜGLICH DIE BENUTZUNG VON VERÖFFENTLICHTEN UND UNVERÖFFENTLICHTEN, EIGENEN UND LIZENSIERTEN SCHUTZRECHTEN UND SCHUTZRECHTSAN-MELDUNGEN AN DEM LEISTUNGSGEGENSTAND MITZUTEILEN.

7. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung
7.1 Der Leistungsgegenstand ist gem. den Vorschriften des Verpackungshandbuches des Bestellers zu verpacken.
7.2 Über jede Sendung ist dem Besteller ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Sie müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto- und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.
7.3 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.
7.4 Ein in der EU ansässiger Lieferant hat dem Besteller das Ursprungsland der Ware durch Langzeit-Lieferantenerklärung, ein nicht in der EU ansässiger Lieferant durch Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Eine Änderung des Waren- ursprungslandes ist dem Besteller unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen.

8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.

9. Mängelhaftung
9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.2 Der Besteller darf die Art der Nacherfüllung wählen.
9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf der Besteller die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substantieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt.
9.4 Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme beim End- kunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den Besteller.
9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACH- GELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLL- STÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT. DIESE GILT ALLERDINGS NUR SOWEIT, ALS REPARATUREN UND NACHLIEFRUNGEN DEM UMFANG, DER DAUER ODER DEN KOSTEN NACH NICHT NUR UNERHEBLICH SIND.
9.6 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbau- kosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant.
9.7 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, insbesondere auch bei der Verletzung von Schutz- rechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Kosten, die dem Besteller wegen einer erforderlichen und ange- messenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.
9.8 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Leistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber das Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

10. Sonstige Haftung
10.1 Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Leistungs- gegenstandes verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der KOSTEN einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.2 DER LIEFERANT VERPFLICHTET SICH ZUM ABSCHLUSS UND NACHWEIS EINER BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sach- schaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen.
10.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftete der Lieferant, soweit er dazu gesetzlich und/oder vertraglich verpflichtet ist.

11. Schutzrechte Dritter
11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich verein- barten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen.
11.2 Soweit der Lieferant eine Schutzrechtsverletzung verschuldet hat, stellt er den Besteller von allen gegen ihn gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter, inklusive der dem Besteller anfallenden Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, aus einer Schutzrechtsverletzung frei.
11.3 Ferner unterrichten sich die Vertragspartner unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, ent- sprechenden Ansprüchen gemeinsam entgegenzuwirken.

12. Abtretung und Aufrechnung
12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
12.2 Der Besteller darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.

13. Eigentum
13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.

14. Qualität und Dokumentation
14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein ent- sprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 15 Jahre ab letztmaligem Inverkehrbringen des End- produktes durch den Besteller aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
14.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.7 verwiesen.

15. Sicherheit und Umweltschutz
15.1 Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Roh- stoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt- und Materialinformation ist bereit- zustellen.
15.2 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die jeweils geltenden Regelungen für Sicherheit und Umweltschutz zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden.
15.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz auf Ziffer 2.7 verwiesen.

16. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist, soweit gesetzlich zulässig, München, sonst der Sitz des Bestellers. DER BESTELLER IST FERNER BERECHTIGT, DEN LIEFERANT NACH SEINER WAHL AM GERICHT SEINES SITZES ODER SEINER NIEDERLASSUNG ODER DES ERFÜLLUNGSORTS ZU VERKLAGEN.
17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht am Sitz des Bestellers unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.3 Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
17.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufs- bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


Stand 11.2014

Aktuelles

Keine Nachrichten verfügbar.